03. Februar 2012
Verbände und Institutionen der Offshore-Windkraftbranche haben – gemeinsam mit der Stiftung OFFSHORE-WINDENERGIE – im Rahmen des Konsultationsverfahrens der Bundesnetzagentur am 30. Januar 2012 eine Stellungnahme vorgelegt.

Am 19. Dezember 2011 hatte die Beschlusskammer 6 derBundesnetzagentur (BNetzA) neue Eckpunkte zur Bestimmung von Kriterien nach § 17 Abs. 2b EnWG für „die Errichtung vonOffshore-Netzanbindungen", „die Ermittlung der Realisierungswahrscheinlichkeitvon Offshore-Anlagen" und „die diskriminierungsfreie Vergabe vonAnbindungskapazitäten an Offshore-Anlagen" zur Konsultation gestellt.
Verbändeund Institutionen der Offshore-Windkraftbranche haben nun zu demEckpunktepapier Stellung genommen. Generell wird begrüßt, dass die BNetzA die ihr Mitte2011 eingeräumte Festlegungskompetenz angesichts aktueller Schwierigkeiten beider Erfüllung der Netzanbindungspflicht zügig nutzen will.
Dieunterzeichnenden Branchenexperten sind sich jedoch darüber einig, dass die vorgelegtenEckpunkte der BNetzA nicht ausreichen, um den aktuellen Hindernissen bei derrechtzeitigen Netzanbindung von Offshore-Windparks (OWPs) zu begegnen. Vielmehrmüsse die Verbesserung der Ausschreibungs-, Vergabe- und Zertifizierungsverfahrenin den Blick genommen werden.
ErstMitte Januar – und damit nach der Eröffnung des Konsultationsverfahren – wurdedie „AG Beschleunigung Offshore-Netzausbau" gegründet. Sie wird von derStiftung Offshore-Windenergie koordiniert und soll - in Zusammenarbeit mit demBundeswirtschaftsministerium (BMWi) und dem Bundesumweltministerium (BMU) –möglichst rasch Vorschläge zur Verbesserung und Beschleunigung der Netzanbindung vonOffshore-Windparks entwickeln.
Diese Vorschläge behandeln auch Fragen, die indem Konsultationsverfahren der BNetzA aufgeworfen wurden. Vordiesem Hintergrund ist die vorliegende Stellungnahme nur als vorläufig zubewerten.
- Intensivere Nachweispflicht für Übertragungsnetzbetreiber(ÜNB) erwünscht
- Kautionsmodell als Instrument zur Beschleunigung desNetzanbindungsverfahrens grundsätzlich abgelehnt
- Beibehaltung der 30-Monats-Frist ab dem Zeitpunkt der(bedingten) Netzanbindungszusage weiterhin als Zielvorgabe gefordert


Nachweispflicht des ÜNB und Erfüllungskriteriender OWPs sind zu prüfen
DieUnterzeichnenden begrüßen, dass der ÜNB in Rahmen des Festlegungsverfahrensverpflichtet wird, nach Erteilung der bedingten Netzanbindungszusage„Meilensteine" für das Genehmigungsverfahren zum Bau sowie für den geplantenBaubeginn und die Fertigstellungstermine der Netzanbindung vorzusehen. Es fehleaber nach wie vor die Verpflichtung, überprüfbare Informationen wieaussagekräftige Belege über die Gründe für eine Verzögerung der Netzanbindungvorzulegen.
ImGegensatz dazu müssen OWPs, um überhaupt eine Netzanbindungszusage zu bekommen,schon zahlreiche Nachweise erbringen. „Im Vergleich zu den umfassendenErfüllungskriterien seitens der OWPs besteht für den ÜNB keine adäquateInformations- und Darlegungspflicht", bemängelt Jörg Kuhbier,Vorstandsvorsitzender der Stiftung OFFSHORE-WINDENERGIE. Zudem habe sichgezeigt, dass die von den OWPs zu erfüllenden Kriterien offensichtlich einerechtzeitige Netzanbindung nicht ermöglichen (vgl. Brandbrief TenneT, 7. November2011). Es wird deshalb angeregt, zukünftig andere Kriterien in Erwägung zuziehen, die auf der Zeitschiene der Entwicklung des OWPs weiter vorn liegen.
Die Unterzeichnenden schlagen vor, die Beauftragung der Baugrundhaupterkundung(Ermittlung der Bodenkennwerte für die Auslegung der Fundamente) des OWPszukünftig als Kriterium für die Auslösung der Auftragsvergabepflicht des ÜNBsanzuerkennen.
Kautionsmodell löst Verzögerung beim Netzanschluss nicht auf
Auf grundsätzliche Ablehnung stößt die von der BNetzAzur Diskussion gestellte Kautionslösung als Alternative zu den in 2009festgelegten Kriterien, die seitens der OWPs zur Einleitung desNetzanbindungsprozesses erfüllt werden müssen. Das Kautionsmodell besagt, dassder ÜNB auch eine unbedingte Netzanbindungszusage erteilen kann, wenn der OWPeine Sicherheitsleistung in Höhe von 200.000 Euro pro MW (das wären bei einemOWP mit 80 5-MW-Anlagen 80 Millionen Euro) hinterlegt, anstatt diese Kriterienvollends zu erfüllen.
„Die Möglichkeit, durch derartige Kautionszahlungenden Netzanbindungsprozess zu beschleunigen, steht im Widerspruch zum gesetzlichgarantierten Anspruch auf rechtzeitigen Anschluss", kritisiert Jörg Kuhbier.„Durch ein derartiges Modell entstehen zudem massive Wettbewerbsnachteile für projektfinanzierteOWPs gegenüber unternehmensfinanzierten Vorhaben, da sie das Fremdkapital beiKreditgebern zusätzlich einwerben müssten", so Kuhbier weiter.
30 Monats-Frist sollte als Regelfall angestrebt werden
DieUrheber der Stellungnahme sind sich darüber einig, dass die Einhaltung der30-Monats-Frist ab dem Zeitpunkt der (bedingten) Netzzusage seitens des ÜNBunbedingt weiterhin angestrebt werden muss.
In der Praxis zeigt sich, dass Vorlaufzeiten von mehr als dreißig Monaten die Realisierungswahrscheinlichkeiten von OWP-Investitionen mit höherenUnsicherheiten und damit Kosten belasten. „Bei einer Vorlaufzeit von fünfzigMonaten und mehr kann aufgrund der Dynamik der Entwicklung weder eineTechnologie noch deren Installationskette belastbar verhandelt werden", erklärtJörg Kuhbier. „Esbedarf ab einer bestimmten Entwicklungsstufe des OWP sowohl kurzerNetzanschlusszeiträume - dreißig Monate sind adäquat - als auch verbindlicher Zusagen",so Kuhbier weiter.
Dies diene auch der Senkung der Gesamtkosten derOffshore-Windenergie-Nutzung, da die kostentreibenden Sicherheits- undFlexibilitätsmargen gesenkt würden. Eine Verlängerung dieses Zeitraums solltenur in Ausnahmefällen akzeptiert werden.
In Zusammenhang mit dergesetzlich vorgegebenen Umsetzung von Sammelanbindungen empfehlen dieUnterzeichnenden die Konkretisierung des Regelwerkes, welches die besonderenUmstände für die Errichtung einer Einzelanbindung präziser erläutert.
Laut demEckdatenpapier der BNetzA sind Netzanbindungen in der Regel alsSammelanbindungen auszuführen, die entsprechend der standardmäßig am Marktverfügbaren Kapazität die Anbindung von möglichst vielen Offshore-Anlagenermöglicht, die über eine entsprechende Genehmigung verfügen und in einemräumlichen Zusammenhang stehen. Der ÜNB hat für derartige Entscheidungen denOffshore-Netzplan zu Grunde zu legen.
